Antwort der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 1151 vom 14. Juni 2018
des Abgeordneten Volkan Baran SPD
Wie stellt sich die Schutzwirkung der Sozialcharta im Vertrag über den Verkauf der landeseigenen Wohnungen der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) im August 2008 für die Bewohner der ehemals landeseigenen Wohnungen in den Dortmunder Stadtbezirken Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Dortmund-Eving heute dar?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Ein Jahr nach dem Verkauf der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft LEG, pries Landesbauminister Lutz Lienenkämper (CDU) in einer Pressemitteilung des Ministeriums den LEG-Verkauf als eine Erfolgsgeschichte an und verteidigte ihn gegen die vehemente Kritik des Mieterbundes. „Die Mieter, aber auch die Mitarbeiter der LEG, stehen heute, dank der zwischen Land und Käufer vereinbarten Sozialcharta, besser da als in der Vergangenheit.“1 Die Sozialcharta, so Lutz Lienenkämper, würde u.a. die LEG-Mieter für die Dauer von zehn Jahren vor ordentlicher Kündigung schützen und ihnen über 60 Jahren ein lebenslanges Wohnrecht zusichern. Mieterhöhungen würden über die allgemeinen Regeln des Mieterschutzes im BGB hinaus begrenzt werden. Angesichts vielfach gegenteiliger Erfahrungen der Bewohner, der ehemaligen landeseigenen LEG-Wohnungen und der sich dramatisch zuspitzenden Lage auf dem Wohnungsmarkt im Niedrigpreissegment in Dortmund, stellt sich die berechtigte Frage, ob die Sozialcharta den Mietern den Schutz geboten hat, der ihnen mit ihr versprochen wurde.
Nachdem sich der vermeintliche Schutzzeitraum nun dem Ende zuneigt, bitte ich die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 1151 mit Schreiben vom 18. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
Durch den Verkauf der LEG NRW GmbH im Jahr 2008 hat es keinen Wechsel bei den Eigentumsverhältnissen der Wohnungen gegeben. Alle Wohnungen sind im Eigentum der bestandshaltenden Gesellschaften der LEG-Gruppe verblieben. Verkäufe von Wohnungen durch diese bestandhaltenden Gesellschaften sind nach der Sozialcharta in beschränktem Umfang zulässig – pro Jahr nicht mehr als 2,5% der Konzernwohnungen. Die jährliche Berichterstattung über die Einhaltung dieser Vorgabe erfolgt daher pauschal bezogen auf den Gesamtwohnungsbestand. Detailinformationen zu einzelnen Städten, Stadtteilen, Städteregionen oder Kreisen liegen nicht vor.
In der Sozialcharta ist geregelt, dass die Bindungen der Sozialcharta im Fall von Verkäufen an die neuen Eigentümer weiterzugeben sind. Diese Vorgabe ist immer erfüllt worden.
Die in der Sozialcharta festgelegten Mieterhöhungsbeschränkungen beziehen sich auf die Bestandswohnungen insgesamt. Daher können zu Mietsteigerungen in einzelnen Städten oder Regionen keine Angaben gemacht werden, da die LEG nach der Sozialcharta nicht verpflichtet ist, stadt- oder siedlungsbezogene Angaben zu liefern. Die vorgelegten Berichte des Wirtschaftsprüfers zur Einhaltung der Sozialchartaverpflichtungen zeigen aber, dass die LEG die ihr nach der Sozialcharta zustehenden Spielräume bei weitem nicht ausgeschöpft hat.
Hier auch als pdf verfügbar: Kleine Anfrage 1151